Naheliegenderweise war P.________, der wie B5.________ im Kanton OB.________ (Ort) wohnte und den Hells Angels, Charter CC.________, angehörte, am 11. Mai 2019 mit diesem unterwegs. Ohne die Beweiswürdigung hinsichtlich B6.________ unter E. IX.45.4 hiernach vorwegnehmen zu wollen, sei angemerkt, dass die Kammer beweismässig davon ausgeht, dass auch B6.________, «Sergeant» des Charters CC.________ (pag. 220 Z. 310, pag. 344), im FA.________ (Fahrzeug) sass, d.h. gemeinsam mit B5.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr und von dort aus den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte. Q.________ sagte, er sei als Lenker des FD.___