160 wartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.) augenscheinlich gewesen sein, dass keine Gespräche geführt werden, sondern eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht. Weil die Aussagen von B5.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdigend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen von Q.________ und A.________ essenziell.