Keine Stütze in den Aussagen von B5.________ findet sodann die Behauptung seines Verteidigers, er sei für ein Gespräch resp. eine Aussprache nach Belp gefahren. Dahingehendes wurde von ihm selbst nie behauptet. Ohnehin würde ein solches Gespräch wohl zwischen den involvierten (designierten) Präsidenten geführt, die für die Klärung von Grundsatzfragen zuständig sind (siehe den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach) und das Chapter/Charter nach aussen vertreten (pag. 5455 Z. 82 ff.) resp. auf höherer/europäischer Ebene stattfinden (siehe die Ausführungen von Q.