Anders lässt sich nicht erklären, dass er bereits bei seiner Vorstellung auf der Notfallstation des Kantonspitals OM.________, und damit noch bevor ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde, keine Angaben zur Ursache seiner Verletzungen machen wollte. Kommt hinzu, dass es für das angebliche Nichtwissen keine plausible Erklärung gibt. Für das von seinem Verteidiger vorgebrachte verletzungsbedingte «Blackout» finden sich in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise. Ein solches wurde von B5.________ selbst auch nie erwähnt. Keine Stütze in den Aussagen von B5.________ findet sodann die Behauptung seines Verteidigers, er sei für ein Gespräch resp.