Was die Rolle von B5.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er weitgehend Nichtwissen geltend machte oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Seine angebliche Unwissenheit erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Anders lässt sich nicht erklären, dass er bereits bei seiner Vorstellung auf der Notfallstation des Kantonspitals OM.