156 Zufolge Berichtsrapport vom 13. Mai 2019 sprachen am besagten Tag zwei Polizeiangehörige bei B5.________ im Kantonsspital OM.________ vor. Auf Frage, wie er am 11. Mai 2019 nach OM.________ gekommen sei, wo er gewesen sei, was er gemacht habe, etc., erklärte B5.________, sich nicht zu äussern. Nach rund fünfzehn Minuten brachen die Polizeiangehörigen das Gespräch ab (pag. 94). Auch an der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2019 berief sich B5.________ weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 4532 Z. 11 ff.) resp. machte Unwissenheit geltend.