6374 ff.). Der Verteidiger habe nicht dargetan, weshalb die Aussagen von A.________ unglaubhaft sein sollten. Allfällige Beschönigungstendenzen seitens A.________ änderten nichts daran, dass B5.________ einen Stock in der Hand gehalten habe (pag. 6441 f.). Oberinstanzlich machte sie geltend, B5.________ sei bewusst mit dem später bei der Tankstelle Ruedi Rüssel abgestellten FA.________ (Fahrzeug) von OB.________ (Ort) nach Belp gefahren. Er sei zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort weiter an die Steinbachstrasse gefahren, wo er als einer der ersten angekommen und relativ bald verletzt worden sei.