154 38.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6658, pag. 9868 f.). Erstinstanzlich führte sie aus, B5.________ sei aktiv am Raufhandel beteiligt gewesen. Er habe sich in einem aggressiven Gerangel mit A.________ befunden und sich zu diesem Zweck mit einem Stock bewaffnet, bevor er aus dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) gestiegen sei. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6374 ff.).