Unterstützende Elemente, wie Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen oder Zustecken von Kampfmitteln, lägen nicht vor. Die Vorinstanz erachte eine Beteiligung seines Mandanten denn auch darin, dass er in der «Front Row» auf Platz gewesen sei und mit seiner physischen Anwesenheit eine psychische Unterstützung für jedes einzelne Gruppenmitglied geleistet habe (vgl. pag. 8518). Ein solches Verhalten sei nicht tatbestandsmässig, sondern straflos im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB. Sein Mandant könne nur bestraft werden, wenn eine bloss physische Anwesenheit als psychische Mitwirkung betrachtet werde, was jedoch falsch wäre.