8515 ff.), treffe es nicht zu, dass sein Mandant einen Stock mitgeführt habe. Diese Annahme stütze sich auf die unglaubhafte Aussage von A.________, der damit sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle. Die einzige aktive Handlung seines Mandanten habe darin bestanden, an die Steinbachstrasse zu fahren und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Unterstützende Elemente, wie Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen oder Zustecken von Kampfmitteln, lägen nicht vor.