Andernfalls hätten die Hells Angels anders mobilisiert und hätte sich sein Mandant nicht unbewaffnet – resp. wie von der Vorinstanz angenommen, mit einem Holzstock bewaffnet – zum Clublokal begeben. Zu prüfen bleibe, ob sich sein Mandant im weiteren Verlauf zu einer Teilnahme am Raufhandel entschlossen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, bestünden keine Hinweise für eine aktive Tatbeteiligung seines Mandanten und begründe dessen angebliches zügiges/zackiges Vorfahren vor dem Clublokal kein tatbestandsmässiges Handeln. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8515 ff.), treffe es nicht zu, dass sein Mandant einen Stock mitgeführt habe.