Zugunsten seines Mandanten sei davon auszugehen, dass nicht er die Telefonate geführt habe und die Hells Angels von den Broncos nur sehr zurückhaltend informiert worden seien, mithin dass sein Mandant keine Kenntnis von der Alarmsituation und der bei den Broncos herrschenden Aufregung gehabt habe. Sachverhaltsmässig sei davon auszugehen, dass sein Mandant nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet habe und auch nicht rechnen musste, sondern von einer Aussprache ausgegangen sei, wie es in der Rockerszene üblich sei. Andernfalls hätten die Hells Angels anders mobilisiert und hätte sich sein Mandant nicht unbewaffnet – resp.