Das Gerangel beim schwarzen FA.________ (Fahrzeug) sei Beginn und Ende der Auseinandersetzung gewesen (pag. 6412 ff.). Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V5.________, dem vorinstanzlichen Schuldspruch lägen komplett falsche Annahmen betreffend die Gegebenheiten in der Rockerszene vor dem 11. Mai 2019 zugrunde, wie die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. V6.________ zeigten. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach damals jeder habe wissen müssen, dass ein Zusammentreffen zwischen Mitgliedern verschiedener Motorradclubs zwangsläufig in einer gewalttätigen Aus-