, mit der jener sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle. Sein Mandant habe sich zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Nicht einmal A.________ habe eine Handlung geltend gemacht, die als aktive Beteiligung seines Mandanten zu werten sei. Die Anklageschrift umschreibe keine Handlung, die über eine allenfalls straflose Abwehrhandlung hinausgehe. Dass sein Mandant danach in eine gewaltsame Auseinandersetzung geraten sei, sei weder angeklagt noch aktenkundig. Mit den Schüssen sei die Auseinandersetzung beendet gewesen. Das Gerangel beim schwarzen FA.