Er sei unmittelbar und unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinandersetzung gezerrt worden. Bezüglich den angeblichen Tatbeitrag seines Mandanten sei zu beachten, dass es ihm aufgrund der äusserst engen Platzverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre, mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) auf die Bandidos zuzurasen. Dass er mit einem Stock bewaffnet aus dem Fahrzeug gestiegen sein soll, stütze sich einzig auf die unglaubhafte und widersprüchliche Aussage von A.________, mit der jener sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle.