__ mehrfach Schläge gegen den Kopf erhalten habe. Als sein Mandant in das Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei, habe er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch später auf Platz habe er Vorsatz betreffend eine aktive Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung gehabt. Aufgrund der sofortigen Attacke durch die Bandidos sei ihm dies auch gar nicht möglich gewesen. Er sei unmittelbar und unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinandersetzung gezerrt worden.