im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'198.63; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B4.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'198.63 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 152 VIII. B5.________