35.6 Anrechnung Haft B4.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 03:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1989 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 35.7 Fazit B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.