_ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 35.5 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens vierjährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Probezeit von vier Jahren für angezeigt, zumal B4.________ mehrfach und teilweise erheblich vorbestraft ist sowie während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.