150 35.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 35.4 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für angemessen und hätte diese teilbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.