Zwar ist er infolge der entdeckten Metastasen resp. teilweisen Magenentfernung gesundheitlich angeschlagen (pag. 9596 ff., pag. 9765 Z. 8 ff.), die erforderlichen jährlichen Nachkontrollen können auch aus der Haft heraus sichergestellt werden. Ohnehin wird ihm für die 12-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VII.35.4 und E. VII.35.5 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 35.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 4 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert.