Wie die Vorstrafen zeugt auch diese Verurteilung von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die erneute Straffälligkeit wirkt sich – zusammen mit den Vorstrafen – im Umfang von 4 Monaten straferhöhend aus. Das Verhalten von B4.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.