Innere oder äussere Umstände, die es B4.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 35.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen. 35.2 Täterkomponenten 35.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B4.________ ist vorbestraft. Das OI.________ vom 16. März 2020 verzeichnet vier Verurteilungen und zwei anderweitige Entscheide (pag. 2073 ff.): Entscheid des OD.