Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. 147 Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. B4.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.