Nach dem soeben Ausgeführten leistete B4.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. Entsprechend und entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht mit jenem eines (wohl straflosen) unbeteiligten Zuschauers vergleichbar, der zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut. B4.________ handelte direktvorsätzlich.