146 34. Rechtliche Würdigung B4.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als weitere teilweise bewaffnete Gruppenmitglieder dazustiessen und die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand.