Daher und weil keine (anderweitigen) Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser zwecks Bewaffnung behändigt und gegen eine andere Person eingesetzt hätte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er unbewaffnet war. Gleichwohl ist seine auf dem Klappmesser sichergestellte DNA ein weiteres Indiz dafür, dass er in den Raufhandel involviert war, selbst wenn er das Klappmesser erst im Nachgang an den Raufhandel am Bändel ergriffen und zwecks Beseitigung des Tatwerkzeugs eines Gruppenmitglieds ins Gras geworfen haben sollte. Summa summarum unterstützte B4.________ seine Gruppe,