__ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Es muss offenbleiben, wann und wie seine DNA auf den Bändel des Klappmessers (Ass.-Nr. 068) gelangte, das von der Polizei unterhalb des Clublokals im Gras gefunden wurde und mit dem mutmasslich O.________ angegriffen wurde (pag. 196, pag. 201, pag. 210 Nr. 068 ff., pag. 307 f., pag. 2032 f.). Daher und weil keine (anderweitigen) Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser zwecks Bewaffnung behändigt und gegen eine andere Person eingesetzt hätte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er unbewaffnet war.