während des Raufhandels auf dem Vorplatz stand und nicht im Clublokal verblieb resp. auf der Toilette war, sprechen überdies die Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Zufolge seiner Anwesenheit auf dem Vorplatz, als die Auskundschafter zurückkehrten, muss B4.________ auch gesehen haben, dass A.________ seinen Wagen quer parkierte, so dass die Einfahrt zum Clublokal etwas versperrt war, ins Clublokal rannte und mit einer Pistole SIG auf den Vorplatz zurückkehrte (dazu die Aussagen von A.________ unter E. III.10.3.2.d hiervor). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss ihm