_] sei «eventuell» bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (pag. 4803 Z. 64 f.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann daraus nicht gefolgert werden, dass er «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten konnte und möglicherweise verwechselt hat. Während er irrtümlicher-/fälschlicherweise angab, B4.________ sei «eventuell» einer der Auskundschafter gewesen, war er sich «auf jeden Fall» sicher, dass dieser oben auf dem Vorplatz stand. Er wies Unsicherheiten mithin explizit als solche aus, wie er dies auch bezüglich der Anwesenheit von L.________ sel. auf dem Vorplatz tat.