Daher kann offenbleiben, ob er tatsächlich von der Polizei auf der Toilette angehalten wurde. Im Ergebnis kann auf die Beteuerung von B4.________, er sei während des Raufhandels auf der Toilette gewesen und habe nichts davon mitbekommen, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von N.________. N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), sagte überzeugt und ohne Zweifel zu äussern aus, B4.________ habe «auf jeden Fall» mit B2.____