143 laut V.________ waren die Schüsse selbst unten im Clublokal zu hören (pag. 525 Z. 80, pag. 547 Z. 216 f., pag. 516 Z. 237 ff.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann B4.________ schliesslich aus dem Umstand, dass ihn die Polizei auf der Toilette aufgegriffen haben soll. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens zehn Minuten Zeit gehabt hätte, um vom Vorplatz auf die Toilette zu verschieben, bevor er um 18:30 Uhr (pag. 1989) dort angehalten worden sein will. Daher kann offenbleiben, ob er tatsächlich von der Polizei auf der Toilette angehalten wurde.