Oberinstanzlich berichtete er, sich nicht daran erinnern zu können, damals körperliche Beschwerden gehabt oder sich unwohl gefühlt zu haben. Weil der strittige Toilletenaufenthalt angesichts seiner Länge kaum alltäglich war, ist anzunehmen, dass sich B4.________ an den Grund auch rund fünfeinhalb Jahre später noch erinnert hätte. Augenfällig ist auch, dass er oft mit «dazu kann ich nichts sagen» antwortete und Unwissenheit geltend machte, wenn er mit Vorhalten konfrontiert wurde, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Ferner ist unrealistisch, dass er auf der Toilette nichts vom Raufhandel mitbekommen und insbesondere keine Schüsse gehört hätte.