Was die Rolle von B4.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kammer seine Sachverhaltsdarstellung, er habe nichts vom Raufhandel mitbekommen, weil er währenddessen und bis zur Anhaltung durch die Polizei auf der Toilette gewesen sei, als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Es finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale.