9770 Z. 18 ff.). Dort habe er weder eine Alarmierung noch eine Bewaffnung mitbekommen (pag. 9770 Z. 24 ff.). Damit konfrontiert, gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten sei davon auszugehen, dass er zum engen/inneren Kreis der Bandidos resp. des neu zu gründenden Chapters gehörte, meinte er: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Das stimmt so nicht» (pag. 9769 Z. 33). Er wisse auch nicht mehr, warum er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» gewesen sei (pag. 9769 Z. 38 ff.). 33.4 Beweiswürdigung der Kammer B4.________ ist seit Jahren Mitglied der Bandidos. Er war und ist Vizepräsident des OJ.________(Land)