An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2022 berichtete B4.________, zum Vorwurf gemäss Anklageschrift könne er eigentlich nichts sagen. Weil er den Vorfall nicht gesehen habe, könne er auch nichts dazu sagen (pag. 6207 Z. 17 ff.). Er sei einige Tage vor dem 11. Mai 2019 in die Schweiz gekommen. Er habe in derselben Woche ein Vorstellungsgespräch gehabt. Neben seinem Arbeitgeber AB.________ habe er B1.________ und C.________ gekannt (pag. 6208 Z. 2 ff.). Mit der Organisation der Geburtstagsfeier habe er nichts zu tun gehabt. Er sei einfach gefragt worden, ob er mitfeiern wolle (pag. 6208 Z. 19 ff.). An der Feier seien rund zwanzig Personen gewesen (pag. 6209 Z. 5 ff.).