2915 Z. 36 ff.). Er habe auf gar keinen Fall das Gefühl, sich strafbar gemacht zu haben, und auch nicht Angst, ihm nahestehende Personen zu belasten. Er habe das Gefühl, sich selbst zu belasten, weil er die Schweizer Gesetze nicht kenne. Darum wolle er «das» im Beisein eines Anwalts machen (pag. 2015 Z. 39 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2019 führte B4.________ aus, gegenwärtig bei B1.________ zu wohnen, mit welchem er seit rund zwei Jahren befreundet sei (pag. 2017 Z. 35 ff.). Seine Mitgliedschaft bei den Bandidos ergebe sich aus den Fotos. Er gehöre seit etlichen Jahren dem Chapter CA.