Es ist Aufgabe der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen. 33.3 Sachverhaltsdarstellung von B4.________ B4.________ machte geltend, nichts vom Raufhandel mitbekommen zu haben. Er will währenddessen auf der Toilette gewesen sein: An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 berichtete B4.________, er sei am 11. Mai 2019 zu einer Geburtstagsfeier in Belp gefahren (pag. 2014 Z. 16 ff.).