_ bewaffnete, ob und was er zu wem sagte, ob er sich auf den Vorplatz begab und während des Raufhandels dort verblieb, ob und wie er sich tätlich am Raufhandel beteiligte resp. seine Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufgabe der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art.