Ob er in die Chaptergründung involviert gewesen sei und dem ersten Schweizer Bandidos-Chapter beitreten wollte, sei irrelevant. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich während des Raufhandels im Clublokal aufgehalten habe, andernfalls er V.________ aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds in Erinnerung geblieben wäre. Wenngleich ihn die Polizei auf der Toilette angehalten habe, sei unglaubhaft, dass er sich bereits während des Raufhandels dort aufhielt, zumal zwischen dem Raufhandel und dem Eintreffen der Polizei doch einige Zeit verstrichen und die Toilette zeitweise von S.________ benutzt worden sei.