__ gewesen sei, der sich auf dem WC befunden habe. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6370). Oberinstanzlich machte sie geltend, B4.________ sei Mitglied des Chapters CA.________, habe verschiedenen WhatsApp-Gruppen angehört, habe in OA.________ (Ort) die Vereinskutte getragen und sei in Belp vor Ort gewesen. Die Auswertung der elektronischen Daten zeige, dass er an der Planung der Geburtstagsfeier(n) beteiligt gewesen sei und mehrere Personen aus dem Ausland eingeladen habe. Ob er in die Chaptergründung involviert gewesen sei und dem ersten Schweizer Bandidos-Chapter beitreten wollte, sei irrelevant.