Offensichtlich habe die Vorinstanz Angegriffene und Angreifer ungleich behandelt (pag. 9733). 32.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6654, pag. 9868). Erstinstanzlich führte sie aus, es sei erstellt, dass B4.________ eine führende Rolle gespielt und eine Kutte getragen habe. Es sei eine Schutzbehauptung, dass er sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden habe; das werde durch die Aussagen von AY.________ widerlegt. Es könne nur S.________ gewesen sei, der sich auf dem WC befunden habe.