Ohnehin seien die sich im Clublokal bewaffnenden Bandidos bereits hinreichend entschlossen gewesen und hätten keiner weiteren psychischen Unterstützung durch seinen Mandanten bedurft. Im Ergebnis könne seinem Mandanten weder ein physischer noch ein psychischer Tatbeitrag nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hätte ihn analog H.________ (vgl. pag. 8085) und P.________ (vgl. pag. 8259) freisprechen müssen. Offensichtlich habe die Vorinstanz Angegriffene und Angreifer ungleich behandelt (pag.