SB120521 vom 11.03.2013 E. 3.4.5). Mangels gemeinsamer Vorbereitung und Verschiebung an den Tatort sei das Verhalten seines Mandanten nicht mit dem vorinstanzlich angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Im Übrigen liege auch kein Motivationsbeitrag seines Mandanten vor. Keiner der einvernommenen Bandidos habe ausgesagt, die Anwesenheit seines Mandanten habe ihn motiviert. Ohnehin seien die sich im Clublokal bewaffnenden Bandidos bereits hinreichend entschlossen gewesen und hätten keiner weiteren psychischen Unterstützung durch seinen Mandanten bedurft.