134 einandersetzung darstelle, zumal es kein passiveres Verhalten gebe als ein blosses Stehenbleiben. Einzig die physische Präsenz, ein «dabei Stehen» und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, sei nicht tatbestandsmässig. Erforderlich sei vielmehr eine irgendwie geartete Teilnahme, welche auch von aussen erkennbar sein müsse, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11.03.2013 E. 3.4.5).