Indem die Vorinstanz konkludierte, sein Mandant habe durch den Verbleib auf dem Vorplatz gezeigt, dass er bereit war, die «Gruppe Steinbachstrasse» nach aussen zu repräsentieren und habe durch seine physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung eines jeden einzelnen Kollegen geleistet (vgl. pag. 8324), verkenne sie, dass ein blosses «draussen Stehenbleiben» keinen Raufhandel im Sinne einer wechselseitigen tätlichen Aus-