Sofern man seinem Mandanten nicht glaube, dass er sich auf der Toilette aufhielt, sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr der Auskundschafter draussen verblieb, d.h. von der gemeinsamen Aufrüstung nichts mitbekam und an der gemeinsamen Verschiebung nach draussen nicht beteiligt war. Indem die Vorinstanz konkludierte, sein Mandant habe durch den Verbleib auf dem Vorplatz gezeigt, dass er bereit war, die «Gruppe Steinbachstrasse» nach aussen zu repräsentieren und habe durch seine physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung eines jeden einzelnen Kollegen geleistet (vgl. pag.