Mangels eigener Bewaffnung sei denn auch fraglich, ob er sich im Clublokal aufhielt, als sich die anderen Bandidos dort bewaffneten. Sofern man seinem Mandanten nicht glaube, dass er sich auf der Toilette aufhielt, sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr der Auskundschafter draussen verblieb, d.h. von der gemeinsamen Aufrüstung nichts mitbekam und an der gemeinsamen Verschiebung nach draussen nicht beteiligt war.