__ Metern auffallen müssen. Betreffend den Anklagesachverhalt sei festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. pag. 8085 f.) – unklar sei, wann sich sein Mandant wo aufhielt (Clublokal, Toilette, Vorplatz) und ihm weder die angeklagte Bewaffnung noch eine aktive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen werden könne. Mangels eigener Bewaffnung sei denn auch fraglich, ob er sich im Clublokal aufhielt, als sich die anderen Bandidos dort bewaffneten.