Wider die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 8322) müsse nicht das gesamte Clublokal durchquert werden, um zur Toilette zu gelangen, sondern sei diese auch von aussen zugänglich. Weil V.________ ihren Mandanten auf der Fotoverweisung nicht erkannt (vgl. pag. 539, pag. 549 Z. 276 ff.) und die beiden «OJ.________(Landsleute)» als «klein und dick» beschrieben habe (pag. 517 Z. 307 und Z. 314), könne aus deren Aussage, wonach alle nach draussen gegangen seien, nichts zu Ungunsten seines Mandanten abgeleitet werden. Dieser hätte V.________ aufgrund seiner Körpergrösse von knapp ________ Metern auffallen müssen.